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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und
Pflichten zwischen Beherberger und Gast.
1.2 Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Recht zum Abschluss von
Sondervereinbarungen nicht berührt. Soweit daher eine mit dem Gast getroffene
Sondervereinbarung im Widerspruch mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
steht, geht diese Sondervereinbarung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor. Die von der Sondervereinbarung nicht berührten Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben daneben im vollen Umfang aufrecht.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
"Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person,
die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
"Gast": Ist eine natürliche Person, die Beherbergung
in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel
zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten
auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (z.B. Familienmitglieder,
Freunde etc).
"Vertragspartner": Ist eine natürliche oder juristische Person
des In- oder Auslandes, die als Gast oder für
einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
"Konsument" und "Unternehmer": Die Begriffe sind im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu
verstehen.
"Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem
Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,
dessen Inhalt in der Folge näher geregelt
wird.
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3. Vertragsabschluss – Anzahlung, Preise
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen
Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag sowie den Vertrag über
die Zurverfügungstellung von Veranstaltungs-/Seminarräumen unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der
Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder
mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 14 Tage nach Auftragseingang wird eine Anzahlung von 20 % des voraussichtlichen
anfallenden Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 80 % des
voraussichtlichen anfallenden Rechnungsbetrages sind 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn fällig. Wird ein Auftrag kürzer als 30 Tage vor der Veranstaltung
vergeben, fällt bei Auftrageingang die Anzahlung von 100% an.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Angaben in der
Reservierungsbestätigung bzw. aus Ausschreibungen des Hotels.
Ausgezeichnete Katalog bzw. Listenpreise sind Inklusivpreise und verstehen sich
einschließlich Bedienungsgeld und Umsatzsteuer (MwSt).
3.6 Eine Rückvergütung oder Minderung für vereinbarte, aber nicht in
Anspruch genommene Leistungen ist ausgeschlossen.
3.7 Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so ändert
sich der vereinbarte Preis entsprechend.
4. Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
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4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00
Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.2) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster
Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bei Buchungen von 1 bis 3 Zimmern zu der tagesaktuellen Bestpreisrate kann bis
spätestens 1 Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag 18:00 der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden, bei späterer Stornierung gelten die Bedingungen
aus Punkt 5.7.
5.6 Bei Buchungen von mehr als 3 Zimmer jedoch maximal bis zu 9 Personen kann bis
spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden, bei späterer Stornierung gelten
die Bedingungen aus Punkt 5.7.
5.7 Bei Buchungen ab einer Gruppengröße von mind. 10 Personen ist ein Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
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— 90 bis 30 Tage vor dem Ankunftstag: 50%;
— 29 Tage bis 14 Tage vor dem Ankunftstag: 70%;
— 13 Tage bis 1 Tag vor dem Ankunftstag: 90%;
— am Ankunftstag: 100%.
jeweils vom gesamten Arrangementpreis inklusive Fremdleistungen.
Behinderungen der Anreise
5.8 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu
bezahlen. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, dem Beherberger nach
Möglichkeit unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren.
5.9 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
5.10 Vom Vertragspartner gebuchte Veranstaltungs-/Seminarräume können von diesem
durch einseitige Erklärung über sinngemäßer Anwendung der Stornobestimmungen
der Punkte 5.5 bis 5.7 storniert werden.
Über Auftrag des Vertragspartners bestellte Drittleistungen (z.B. spezielle
Präsentationselektronik, Catering etc) sind vom Vertragspartner nach Stornierung in
dem Ausmaß zu bezahlen, in dem der Beherberger diesem Dritten Kosten/Entgelt
dafür zu bezahlen hat. Der Beherberger wird sich jedoch bemühen, diese
Drittleistungen binnen 5 Kalendertagen nach Stornierung durch den Vertragspartner
bei diesem Dritten zu stornieren.
6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
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7. Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das
Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
7.2 Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder
Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
8. Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Zahlungen haben
mit Bargeld, mittels Maestro (Bankomatkarte) oder mit folgenden Kreditkarten
American Express, Mastercard, Diners Club, VISA zu erfolgen.
Der Bezahlung mit Bargeld gleichzusehen ist die Bezahlung mit vom
Beherberger ausgestellten bzw. akzeptierten Gutscheinen bzw. Vouchers.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger im Einzelfall Fremdwährungen, werden diese zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Der Vertragspartner hat alle damit zusammenhängenden
Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Wechselgebühren,
Telegramme, usw. zu tragen.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
9. Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht
gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten
Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger
weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner
gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der vom Gast überlassenen
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Räume berechtigt den Beherberger zur fristlosen Aufhebung des
Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt
gemindert wird.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw.
Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
10. Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt innbegriffen sind, sind gesondert zu bezahlen.
11. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden
sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für
sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und
eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens
bis zu dem Betrag von EUR 5.000,--. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der
Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus
jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist
maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers
begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit EUR 5000,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur
Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst
oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1
und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste
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des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn
der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von
drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw.
Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte
Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe
des Vertrauensinteresses.
12.3 Die Beteiligung an Sport- und anderen Aktivitäten im Rahmen der Angebotsstruktur
des Beherbergers ist vom Vertragspartner selbst zu verantworten und erfolgt auf
eigene Gefahr. Der Vertragspartner ist angehalten, Sportanlagen, Geräte und
Fahrzeuge auf jeden Fall vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Für Unfälle, die bei
jeglichen Sport- und/oder Outdoorveranstaltungen auftreten, haftet der Beherberger
nur im Falle eines direkten Verschuldens. Eltern haften für Ihre Kinder. Der Abschluss
einer Sport-Unfallversicherung wird empfohlen.
12.4 Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des
Beherbergers für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche Kfz-Versicherung
beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich
ausgeschlossen. Der Beherberger ist vom Vertragspartner schad- und klaglos zu
halten.
13. Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu
lassen.
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13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch
mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich
Tiere nicht aufhalten.
14. Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird.
Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist
allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen
des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes
Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
15. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit
Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich
infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Vertragspartners
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an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem
beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus
wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den
übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B.
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
16.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie
UN-Kaufrecht.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
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Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei
jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17. Sonstiges
17.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer
Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die
Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder
Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des
Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von
welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat
letzte Tag maßgeblich.
17.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist
(24.00 Uhr) zugegangen sein.
17.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der
Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
17.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.
17.5 Weckaufträge wird der Beherberger mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen.
Schadenersatzansprüche aus fehlender Erfüllung sind jedoch ausgeschlossen.
17.6 Auskünfte jeder Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr.
17.7 Fundsachen werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Der
Beherberger verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung bis zu 6 Monaten. Nach diesem
Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.
17.8 Nachrichten, Post und Warensendungen werden für die Gäste mit Sorgfalt behandelt.
Der Beherberger übernimmt auf Wunsch die Aufbewahrung, Zustellung und
Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung
ist jedoch ausgeschlossen.
17.9 Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
17.10 Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn Sie vom Beherberger schiftlich
bestätigt worden sind.
17.11 Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit
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der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr
möglichst nahekommende gültige Regelung.
17.12 Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG kommt nicht zur Anwendung, dafür gelten
bei uns die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie
(http://www.hotelverband.at/down/AGBH_061115.pdf)
18. Datenschutz
Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden und im Rahmen
dieses Geschäftsverhältnisses bekanntwerdenden personenbezogenen Daten, das
sind Vorname, Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer,
Kundenkontodaten (getätigte Bestellungen (Artikel, Preise, IP Adresse), Home-
Gutscheinen eingegebene Texte; Wertkartenabfragen (Gutscheinnummer, Datum, IPAdresse),
(kurz die "Daten") von der VERKÄUFERIN verarbeitet werden.
Zwecke der Datenverarbeitung sind die Abwicklung des jeweiligen Geschäftsfalles und
– sofern der KUNDE eingewilligt hat – das Marketing für Produkte, Dienstleistungen und
Services der Therme Seewinkel Betriebsgesellschaft m.b.H, Aktionen und
Veranstaltungen sowie betreffend Neuigkeiten der Therme Seewinkel
Betriebsgesellschaft m.b.H (einschließlich der Zusendung von entsprechenden
Marketingmaterialien per Post, E-Mails, SMS sowie Kontaktaufnahme per Telefon).
Die Verarbeitung zwecks Abwicklung des Geschäftsfalles erfolgt auf Basis von Art 6 (1)
b) EU-Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") (Erfüllung des Vertrages). Die
Verarbeitung der Daten zwecks Marketing erfolgt auf Basis von Art 6 (1) a) DSGVO
(Einwilligung).
Die Daten werden im Auftrag von der VERKÄUFERIN für den Zweck der Abwicklung
des Geschäftsfalles an VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH
(Sterngasse 5, A-1230 Wien), styleflasher GmbH (KR Martin Pichler-Str. 1, A-6300
Wörgl), Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH (Landstraßer Hauptstraße 5,
1030 Wien), mediasupport GmbH (Lerchenfelder Straße 124/Top 6, 1080 Wien), TAC
| The Assistant Company, Schildbach 111, 8230 Hartberg, Wirecard Central
Eastern Europe GmbH (Taborstrasse 1-3, 10. Stock, 1020 Wien) sowie zu
Marketingzwecken an SC-NETWORKS GMBH, Enzianstr. 2, 82319 Starnberg und
TravelClick (Via Augusta, 117, Barcelona 08006, Spanien) übermittelt. Eine Weitergabe
der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
Die Angaben zum Datenschutzbeauftragten lauten: Mag. Per-Oliver Gustavson,
Sterngasse 5, 1230 Wien, datenschutz@stmartins.at
Die Daten werden für die Abwicklung des Geschäftsfalles und zu Marketingzwecken
gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen
bestehen, Rechtsansprüche aus der Vertragsbeziehung geltend gemacht werden
können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
Die Einwilligung zur Zusendung von Post, E-Mails, SMS und Kontaktaufnahme per
Telefon kann jederzeit schriftlich (E-Mail: info@stmartins.at) widerrufen werden. Dies
berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund der Einwilligung bis
zum Widerruf. Weiters hat der KUNDE jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung,
Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die
Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde.